Auf der Grundlage des vom Ministerium für Bildung,
Frauen und Jugend erarbeiteten Konzepts "Projekte,
Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen im Rahmen der neuen
Ganztagsschule" wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch
das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend und dem Landesmusikrat
Rheinland-Pfalz Folgendes vereinbart:
1.
An der neuen Ganztagsschule kann im Rahmen der pädagogischen Angebote
geeignetes Personal aus dem Bereich der Musik eingesetzt werden.
2.
Es bieten sich grundsätzlich drei Möglichkeiten an, um den Einsatz vertraglich zu regeln, und zwar im Rahmen
eines Dienstleistungsvertrages,
eines Kooperationsvertrages mit einem/r Verein/Verband/Musikinstitution,
eines Vertrags mit einer Einzelperson.
3.
Bei einem Dienstleistungsvertrag gelten folgende Regelungen:
3.1 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt
mit dem Vertragspartner (Verein/Verband/Musikinstitution) einen
Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt werden (vgl. beiliegenden
Mustervertrag).
3.2 Die Dienstleistungen des Vertragspartners im
pädagogischen Angebot der Ganztagsschule werden ausschließlich von beim
Vertragspartner fest angestellten Fachkräften übernommen.
3.3 Aus
Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt der Vertragspartner
grundsätzlich die gleiche Fachkraft ein. Eine Ausnahme ist z.B. der
Vertretungsfall, in dem eine andere Fachkraft eingesetzt wird. Die
eingesetzten Fachkräfte müssen persönlich geeignet sein.
3.4 Vertragspartner und Ganztagsschule vereinbaren, in welchem zeitlichen
Umfang pro Woche die Dienstleistung erbracht wird. Die Vereinbarung
gilt für jeweils ein Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Sie
verlängert sich um ein Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 30.
April des laufenden Schuljahres gekündigt wird.
3.5 Die
Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu erbringen ist, werden
zwischen den Vertragspartnern verbindlich festgelegt. Änderungen
erfolgen einvernehmlich.
3.6 Der Vertragspartner bestimmt die Angebotsinhalte in Absprache mit der Schule.
3.7 Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten ist der Vertrags- partner verantwortlich.
3.8 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50
Minuten, im Bereich der Sonderschule und der Sekundarstufe I eine
Zeiteinheit von 45 Minuten.
3.9 Die Schule stellt die zur
Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die
Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der Schulleitung an
außerschulischen Lernorten erfüllt werden.
3.10 Die Dienstleistung
ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Der/Die
Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.
3.11 Bei Krankheit/Urlaub der eingesetzten Fachkraft muss der Vertragspartner für angemessenen Ersatz sorgen.
3.12 Das Land erstattet dem Vertragspartner für die Dienstleistung die
entstandenen Kosten. Diese entsprechen der Vergütung, die der
Vertragspartner der Fachkraft, die überwiegend in der Ganztagsschule
eingesetzt ist, für die entsprechende Dienstleistung beim
Vertragspartner zahlt. Sie ist nicht höher als die Vergütung, die der
Vertragspartner nach dem BAT und den Eingruppierungsrichtlinien zahlen
müsste. Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich
erstattet das Land die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung. Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe
von 5% der Vergütung berechnet (4% für die Vertretung im Krankheitsfall
und 1% für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Die Summe ist dem
Vertragspartner in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie
am 15. Tag eines jeden Monats.
3.13 Der Vertragspartner leitet zu Beginn der Dienstleistung der ADD über die jeweilige Ganztagsschule eine Berechnung der für jede Fachkraft entstehenden Kosten nach Ziffer 3.12 (vergl. anliegendes Muster) sowie eine Kopie des geltenden Arbeitsvertrages mit der Fachkraft zu, die überwiegend in der Ganztagsschule eingesetzt ist.
4.
Bei einem Kooperationsvertrag mit einem/r Verein/Verband/Musikinstitution gelten folgende Regelungen:
4.1 Das Land, vertreten durch den/die jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt
mit dem/der Verein/Verband/Musikinstitution einen Vertrag, in dem alle
Modalitäten festgelegt sind (vgl. beiliegenden Mustervertrag).
4.2 Der Vertragspartner übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrages ein
pädagogisches Angebot an der betreffenden Ganztagsschule.
4.3 Im
Vertrag wird für ein bestimmtes Projekt ein Stundenkontingent pro Woche
für grundsätzlich mindestens ein Schulhalbjahr vereinbart. Für dieses
Projekt erhält der Vertragspartner eine Zuwendung in Höhe von 280 € pro
Schulhalbjahr und Schulstunde. Für alle steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist der Vertragspartner
zuständig.
4.4 Die Zeiteinheiten, in denen die Dienstleistung zu
erbringen ist, werden zwischen den Vertragspartnern verbindlich
festgelegt. Änderungen erfolgen einvernehmlich.
4.5 Der
Vertragspartner bestimmt in Absprache mit der Schule die
Angebotsinhalte und die eingesetzten Fachkräfte, die bei ihm
ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sind und für den Einsatz im
Angebot geeignet sind. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Dienstleistungspflicht verantwortlich. Dazu gehört auch
das Stellen einer Ersatzkraft im Falle von Krankheit/Urlaub.
4.6 Als Schulstunde gilt im Bereich der Grundschule eine Zeiteinheit von 50
Minuten, im Bereich der Sonderschule und der Sekundarstufe I eine
Zeiteinheit von 45 Minuten.
4.7 Die Schule stellt die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Räume zur Verfügung. Die Vertragspflichten können in Absprache mit der Schulleitung aber auch an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.
4.8 Die Dienstleistung ist im Rahmen einer schulischen Veranstaltung zu erbringen. Die/der Schulleiter/in führt die Dienstaufsicht.
4.9 Die Schule leitet zu Beginn des Projekts der ADD eine Kopie des Vertrags zu. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ende des Projekts bzw. halbjährlich.
5.
Bei einem Vertrag mit einer Einzelperson gelten folgende Regelungen:
5.1 Die Einzelperson muss grundsätzlich eine der folgenden oder
vergleichbaren Qualifikationen haben: - Stimmführer/in, Ausbilder/in,
Dirigent/in, Chorleiter/in, Stimmbildner/in - Musiker/in mit Abschluss
eines berufsbegleitenden Lehrgangs - staatlich geprüfte(r)
Musiklehrer/in - Dipl.-Musiklehrer/in, Orchestermusiker/in und andere
Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung Musik, soweit diese nicht im Hauptamt
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule tätig sind.
Andere Qualifikationen können in Absprache mit der Schule
berücksichtigt werden.
5.2 Das Land, vertreten durch den/die
jeweilige(n) Schulleiter/in, schließt mit der Einzelperson einen
Vertrag, in dem alle Modalitäten festgelegt werden (vgl. beiliegenden
Mustervertrag).
5.3 Die Person übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrages ein pädagogisches Angebot an der betreffenden Ganztagsschule.
5.4 Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den TdL-Richtlinien.
5.5 Die Schule leitet nach Vertragsabschluss den Arbeitsvertrag der ADD zu, die alles Weitere veranlasst.
6.
Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
Mainz, den 04. April 2002
Für das Land Rheinland-Pfalz
Doris Ahnen
Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend
Für den Landesmusikrat Rheinland-Pfalz
Prof. Dr. Christoph-Hellmut Mahling
Präsident
Hier finden Sie das aktuelle Personal- und Sach-Kompendium für Ganztagsschulen in Angebotsform.