§ 1 Allgemeines
(1)
Auf
der Grundlage dieser Vereinbarung können Mitarbeiter/-innen und
Beauftragte einer rheinland-pfälzischen Sparkasse - im Folgenden
„Personal“ genannt - als Fachkräfte in der GTS eingesetzt
werden. Die jeweilige örtliche Sparkasse (Projektträger)
verpflichtet sich, die GTS und das Personal in allen Belangen zu
unterstützen und die Angebote für die jeweilige GTS zu
koordinieren.
Inhaltliche
Schwerpunkte liegen auf den Themenbereichen "Wirtschaftskunde
und Kreditwirtschaft". Die Methoden des projekt- und
erfahrungsorientierten Lernens haben zentrale Bedeutung. Die
Vermittlung von Alltagskompetenzen und der aktive Dialog tragen dazu
bei, junge Menschen in der Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen
Interessen (z. B. Kontoführung, Grundlagen der
Kreditnahme, gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge,
Schuldnersituation, Bewerbungstraining) zu sensibilisieren und
praktische Fertigkeiten zu vermitteln.
(2)
Die
jeweilige örtliche Sparkasse kann mit dem Land, vertreten durch
die Leiterin/den Leiter einer GTS, nach Maßgabe dieser
Vereinbarung Verträge zur Gestaltung von Angeboten für
Schülerinnen und Schüler abschließen. Die
Vereinbarung wird den GTS und den rheinland-pfälzischen
Sparkassen als Vertragsgrundlage empfohlen.
(3)
Die
Angebote orientieren sich am Erziehungsauftrag der Schule und der
Förderung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit und der Selbstorganisation der Schülerinnen
und Schüler. Sie fördern deren Persönlichkeitsentwicklung
und stärken deren soziale Kompetenzen (§ 1 SGB VIII). Bei
der Planung und Durchführung der Angebote soll das Personal die
Schülerinnen und Schüler altersangemessen beteiligen.
(4)
Zu
den Angeboten gehören insbesondere themenbezogene Vorhaben aus
dem Bereich „Wirtschaftskunde und Kreditwirtschaft“, aber auch
unterrichtsbezogene Ergänzungen sowie Förderangebote und
freizeitpädagogische Maßnahmen.
§ 2 Projektvertrag
(1)
Im
Projektvertrag verpflichtet sich die jeweilige örtliche
Sparkasse, die dort bestimmten Angebote im Rahmen der Ganztagsschule
durchzuführen. Soweit Angebote auch in den Zeiten der
Schulferien vorgehalten werden sollen, bedarf es hierzu einer
gesonderten Vereinbarung.
(2)
Das
Land verpflichtet sich, die in dem Projektvertrag bestimmte Vergütung
nach Maßgabe des § 6 zu zahlen.
(3)
Der
Projektvertrag gilt jeweils ab Vertragsschluss für die Dauer des
nächsten bzw. laufenden Schuljahrs (1. August bis 31. Juli).
(4)
Der
Projektvertrag regelt Ziele, Art, Umfang und Inhalte der Angebote,
die Qualifikation des eingesetzten Personals sowie die durch das Land
zu entrichtenden Entgelte. Der Vertrag kann auch Näheres zur
Ausgestaltung der Angebote regeln.
§ 3 Organisation der Angebote
(1)
Die
Angebote können für einzelne Schulklassen oder auch
schulklassen-, jahrgangs- und schulübergreifend vereinbart
werden.
(2)
Die
jeweilige örtliche Sparkasse verpflichtet sich, auch im
Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung die Durchführung
des Angebotes sicherzustellen. Soweit ein Angebot mit einer
spezifischen Qualifikation des vorgesehenen Personals verbunden und
kein Ersatz möglich ist, wird ein anderes angemessenes Angebot
im Sinne des § 1 sichergestellt.
§ 4 Projektverantwortung
(1)
Die
Angebote sind schulische Veranstaltungen. Sie werden
in der Regel in schulischen Räumen durchgeführt. Die
Vertragspflichten können aber auch in Absprache mit der
Schulleitung an außerschulischen Lernorten erfüllt werden.
(2)
Die
jeweilige örtliche Sparkasse ist für die ordnungsgemäße
Durchführung des Projekts durch das von ihr eingesetzte Personal
im Einvernehmen mit der Schule verantwortlich. In Fällen der
Nicht- oder Schlechtleistung sowie sonstiger Unregelmäßigkeiten
wird die jeweilige örtliche Sparkasse von der Schule
unverzüglich informiert und sorgt dann für Abhilfe. Der
Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz wird nachrichtlich in
Kenntnis gesetzt.
(3)
Bei
der Durchführung der Angebote besteht gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz.
(4)
Beginn
und Ende der Aufsichtspflicht des im Angebot eingesetzten Personals
bestimmen sich nach dem stundenplanmäßigen Beginn bzw.
Ende des Angebotes, soweit sich im Einzelfall aus den Umständen
nichts anderes ergibt (z.B. Ausflugsfahrten oder vergleichbare
Sachverhalte).
(5)
Als
Schulstunde (Unterrichtsstunde) gilt die Zeiteinheit 45 Minuten im
Bereich der Sekundarstufe I und der Förderschulen, 50 Minuten im
Bereich der Grundschulen.
§ 5 Zusammenarbeit
Die
Vernetzung der Angebote mit dem pädagogischen Konzept der Schule
und den schulischen Angeboten wird insbesondere durch regelmäßige
gemeinsame Konferenzen (keine Zeugnis- und Versetzungskonferenzen)
der Lehr- und Leitungskräfte der Schule mit dem eingesetzten
Personal, Einzelabsprachen, gemeinsame Projekte sowie die Beteiligung
von Eltern und Schülervertretungen gewährleistet.
§ 6 Entgelt, Kündigung, Verlängerung
(1)
Die
vereinbarten Angebote sind stundenweise (Schulstunden) zu vergüten.
Es werden Personalkosten und Verwaltungskosten berechnet.
Die Vergütung erfolgt gemäß Qualifikation des eingesetzten Personals. Es werden 32,24 € pro Schulstunde bei Personen mit anerkannten Hoch- oder Fachhoch-schulabschlüssen erstattet. 25,49 € pro Schulstunde erhalten Personen mit sonstigen Fachqualifikationen.
Zusätzlich
wird ein pauschaler Kostenzuschlag für Verwaltungsaufwand und
Regelung der Vertretung in Höhe von 5 % der Stundensätze
gezahlt.
(2)
Angebotsstunden,
die kurzfristig aus vom Personal nicht zu vertretenden Gründen
ausfallen, sind zu vergüten.
(3)
Das
stundenweise Entgelt ist für die Dauer der Laufzeit des
Projektvertrages festzuschreiben und jeweils zum 15. eines Monats
entsprechend der im laufenden Monat zu leistenden Stunden fällig,
sofern in der örtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes
geregelt wird. Eine Kündigung ist bis zum 30.4. eines Jahres zum
Schluss des Schuljahres möglich. Wird eine Kündigung des
Projektvertrages nicht oder nicht wirksam ausgesprochen, so
verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Schuljahr. In diesem
Fall sind bei der Bestimmung der Personalkosten des
Verlängerungszeitraumes die tariflichen Änderungen zu
berücksichtigen.
(4)
Die
Zahlung der Projektvergütung erfolgt auf ein Konto, das von der
jeweils vertragsschließenden örtlichen Sparkasse genannt
wird.
§ 7 Freundschaftsklausel
In allen Fragen, die sich in der Praxis der Kooperation ergeben sowie bezüglich der Auslegung dieser Vereinbarung verständigen sich die Vertragspartner.
In
regelmäßigen Abständen soll die finanzielle
Abwicklung überprüft werden, insbesondere hinsichtlich der
Angemessenheit der Kostenerstattung und der Stundensätze für
das Personal.
§ 8 Inkrafttreten und Kündigung
(1)
Diese Vereinbarung tritt am Tag
nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2)
Diese
Vereinbarung kann spätestens am 31.12. zum Ende des laufenden
Schuljahres gekündigt werden.
(3)
Die
zwischen Schulen und der jeweiligen örtlichen Sparkasse
abgeschlossenen Projektverträge werden durch die Kündigung
dieser Vereinbarung nicht berührt.
Mainz, den 17. Juli 2006 Mainz, den 17. Juli 2006
Für das Land Rheinland-Pfalz
gez.
Michael
Ebling
Staatssekretär im Ministerium für
Bildung, Frauen und Jugend
Für den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz
gez.
Hans Otto Streuber
Präsident
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